Satzung

Satzung der Schützengilde 1924 e.V. Unterdeufstetten

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengilde 1924 e.V. Unterdeufstetten.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm (VR 670042) eingetragen und hat seinen Sitz in Fichtenau – Unterdeufstetten.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen ermöglicht. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtheit dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund sowie Mitglied des Württembergischen Schützenverbands 1850 e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder über 18 Jahre
    1. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    1. passive Mitglieder
    1. Ehrenmitglieder
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Das Aufnahmegesuch eines geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
  3. Über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmegesuchs entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen einem die Annahme des Aufnahmegesuchs verweigernden Beschluss der Vorstandschaft ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
    Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  5. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu beachten.
  2. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Beschluss der Vorstandschaft von Fall zu Fall bestimmt.
  4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§6 Beiträge der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§7 Stimmrecht, Wählbarkeit, Wahlvorschläge

  1. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt das Stimmrecht.
    Mitglieder die geschäftsunfähig sind haben kein Stimmrecht.
    Dasselbe gilt für Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Als Mitglied eines Vereinsorgan können gewählt werden:
    natürliche Personen, die volljährig und voll geschäftsfähig sind, sie müssen Vereinsmitglied sein.
  3. Wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag einbringen.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit der Frist von einem Monat.

    Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  2. Gerät ein Mitglied in Höhe eines den Beitrag für ein Beitragsjahr erreichenden oder übersteigenden Betrags in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Absendung der Mahnung beglichen, wird das betreffende Mitglied nach Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
  4. Ausgetretene, ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2 Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

    Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500 Euro pro Jahr verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Laufende Geschäftsvorfälle sind hiervon nicht betroffen.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem 1. und 2. Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • dem Schießwart
    • dem Jugendleiter
    • und 7 Beisitzer
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
  • Erstellung eines Jahresberichts,
  • Vorlage von Jahresplanungen,
  • Festlegen von Veranstaltungen,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  • Ausschlüsse von Mitgliedern.

§12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied (§ 7) – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder noch Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. Entlastung des Vorstands und seiner Mitarbeiter,
  3. Anfallende Wahlen
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  5. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
  6. Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken, sowie über Bauvorhaben
  7. Satzungsänderungen,
  8. Verschiedenes

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Bei folgenden Punkten ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:

  • Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  • Ausschluss eines Mitglieds
  • Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit Frist von zwei Wochen einberufen.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§14 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§15 Ehrenamt und Vergütungen

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins für soziale Zwecken innerhalb der Gemeinde Fichtenau zu Verwenden. Kindergärten und die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung St. Raphael sollen hierbei bevorzugt werden.

Fichtenau Unterdeufstetten, den 18. Mai 2019